Irene Nickel Kleines Lexikon: Hilfe zum Sterben Für die Angaben auf dieser Seite übernehme ich keine Gewähr. Hilfe zum Sterben umfasst aus meiner Sicht: aktive Sterbehilfe, passive Sterbehilfe, indirekte Sterbehilfe sowie Beihilfe zur Selbsttötung. Aktive Sterbehilfe ist die Tötung eines anderen Menschen entsprechend seinem Willen, d. h. seinem ausdrücklich geäußerten oder mutmaßlichen Willen. Auf meiner Homepage ist – soweit aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht – stets gemeint: Tötung eines anderen Menschen auf dessen ausdrücklichen und wohlüberlegten Wunsch hin. Im Unterschied zu anderen Formen der Sterbehilfe besteht aktive Sterbehilfe in einer aktiven Handlung (also nicht in einer Unterlassung), die darauf abzielt, den Tod herbeizuführen. Aktive Sterbehilfe wird in Deutschland nach § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Passive Sterbehilfe ist Abbruch oder Unterlassung von lebensverlängernden Maßnahmen in dem Bewusstsein, dass daraufhin mit dem baldigen Tode des Patienten zu rechnen ist. Passive Sterbehilfe ist in Deutschland erlaubt, soweit sie dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Indirekte Sterbehilfe liegt vor, wenn ein todkranker Mensch Hilfe braucht gegen Schmerzen oder sonstige körperliche Beschwerden und – weil andere Hilfe nicht möglich ist – gegen die Schmerzen oder Beschwerden Medikamente erhält, die seinen Tod früher eintreten lassen. Im Unterschied zur aktiven Sterbehilfe ist das frühere Eintreten des Todes nicht das angestrebte Ziel. Es wird nur als unvermeidliche Nebenwirkung in Kauf genommen, wenn das angestrebte Ziel, eine Linderung der Schmerzen oder Beschwerden, anders nicht zu erreichen ist. Indirekte Sterbehilfe ist in Deutschland erlaubt, sofern sie nicht dem Willen des Kranken widerspricht. Beihilfe zur Selbsttötung liegt vor, wenn der Helfende sich auf Handlungen beschränkt, die eine Selbsttötung ermöglichen oder erleichtern, während die entscheidenden Handlungen zur Herbeiführung des Todes vom Sterbewilligen selbst vorgenommen werden. Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland nicht strafbar. Jedoch gibt es Fälle, in denen diese Beihilfe als „sittenwidrig“ gewertet wird und den Hilfeleistenden in Schwierigkeiten bringt. Darüber hinaus unterliegt die Beihilfe zur Selbsttötung bedeutsamen Einschränkungen, weil bestimmte Personen, z. B. Ärzte und Ehegatten, eine „Garantenpflicht“ für das Leben eines Patienten haben, wenn der Patient bewusstlos ist. Umstritten ist, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen sich daraus eine Pflicht zu Rettungsversuchen bei einem Selbsttötungsversuch ergibt. Für die Angaben auf dieser Seite übernehme ich keine Gewähr. zurück zu: Recht auf selbstbestimmtes Sterben zurück zu: Recht auf selbstbestimmtes Sterben, Weitere Argumente von Gegnern zurück zu: Aktive Sterbehilfe und ihre Alternativen Home Verzeichnis gesamt Verzeichnis Politik |